der
Deutschen Demokratischen Republik
1952Berlin, den 17. Juli 1952Nr.100

Verordnung zur Sicherung von Vermögenswerten.
Vom 17. Juli 1952

§ 1
(1) Das Vermögen von Personen, die das Gebiet der Deutschen Demokratische Republik verlassen, ohne die polizeilichen Meldvorschriften zu beachten, oder hierzu Vorbereitungen treffen, ist zu beschlagnahmen.

(2) Beschlagnahmtes landwirtschaftliches Vermögen wird nach den Vorschriften über die Durchführung der demokratischen Bodenreform behandelt. es kann auf Beschluß des Rates des Kreises einer landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaft oder einem volkseigenen Gut zur unentgeltlichen Nutzung übertragen werden.

§ 2
Landwirtschaftlicher Grundbesitz, der von den bisherigen Bewirtschaftern in der Absicht der Aufgabe verlassen worden ist, wird nach den Vorschriften über die Durchführung der demokratischen Bodenreform behandelt. Er kann auf Beschluß des Rates des Kreises einer landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaft oder einem volkseigenen Gut zur unentgeltlichen Nutzung übertragen werden.

§ 3
Das unbewegliche Vermögen derjenigen landwirtschaftlichen Betriebe, deren Eigentümer auf Grund der Verordnung vom 26.Mai 1952 über Maßnahmen an der Demarkationslinie (GBl. S. 405) aus der Sperrzone umgesiedelt wurden, wird nach den Vorschriften über die Durchführung der demokratischen Bodenreform behandelt. es kann auf ...

§ 4
(1) Im Falle des § 3 ist dem bisherigen Eigentümer am neuen Wohnort Grundeigentum bis zum Umfange seines bisherigen landwirtscahftlichen Betriebes zuzuweisen.

(2) Soweit landwirtschaftliche Gebäude als Austausch am neuen Wohnort nicht zur Verfügung stehen, ist in Ausnahmefällen eine Entschädigung in Geld zulässig.

§ 5
(1) Im Fall des des § 3 ist das bewegliche Vermögen (lebendes und totes Inventar), das im früheren landwirtschaftlichen Betriebes zurückgelassen wurde, dem Eigentümer oder seinem gesetzlichen Vertreter zurückzugeben

(2) Mit dem Einverständnis des Eigentümers kann das bewegliche landwirtschaftliche Vermögen, das im früheren landwirtschaftlichen Betrieb zurückgeblieben ist, in natura oder in Geld ersetzt werden.

§ 6
Das im Gebiet der Deutschen Demokratische Republik befindliche Vermögen von Personen deutscher Staatsangehörigkeit, die ihren Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt in den westlichen Besatzungszonen Deutschlands oder in den westlichen Besatzungsmächten besetzten Sektoren von Berlins haben, wird in den Schutz und die vorläufige Verwaltung der Organe der Deutschen Demokratischen Republik übernommen. Dasselbe gilt für juristische Personen, die ihren Sitz in dem genannten Gebiet haben.

§ 7
Anweisungen zur Durchführung dieser Verordnung erläßt das Ministerium des Inneren im Einvernehmen mit dem zuständig Fachministerien.
ins Web gestellt von Rainer Schleevoigt